Gewohnheiten und Rechte des Gotteshauses Artacker
Ferdindnd Adl (NÖ Landesarchiv) gibt an, dass es in Seitenstetten 2 Abschriften gibt. Eine bemerkt am Schlusse: Original fehlt. Die andere wurde offensichtlich von Karl Diemberger angefertigt und von Pfarrer Schuh anfangs 19. Jhd. aus einem alten, bis 1468 reichenden Urbarium des hiesigen Stiftes entnommen worden.(vergl. Frieß im Archiv f. österr. Geschichte 46,452 nt.5)
Nota: sind die Gewohnheiten und rechten des gotteshaus zu Ardacker, die man jährlich in pantaidung meldet.
Ein propst und die chorherrn haben ein pantaidung fed nächsten Pfingsttag nach unserer frauen tag zu lichtmess: dazu alle aigen kommen sollen, bei dem wandl 60 d, und soll ein richter da sizen, und vor ihm gemeldet werden alle gewohnheit und rechten des gotteshaus zu Ardacker, als von alter herkommen ist:
1. daß ein propst in seinem haus und pivang kaiserliche und fürstliche freiung hat nach laut und sag der statuten und brief, die da bestaettent alle gnad und wird (Würde), des durchlauchtigsten herrn kaiser Heinrich, stifter des genannten gotteshauses.
2. Item, die chorherrn zu Artacker haben rechte Freyung in ihren Häusern als ein Propst und was auch zwischen der beiden Bachen ist gelegen, daselbs bey dem Gotteshaus zu Ardacker ist auch freiung.
3. Item, was frevel und fall in des propsten hofe geschehen, das hat ein propst zu besseren und desgleichen ein jeder chorherr in seinen haus, darüber ein propst, noch ein richter nichts zu bieten hat.
4. Item, was fall, frevel und wandel geschehen auf der strassen zwischen den bächen bei dem gotteshaus zu Artacker, das haben die chorherrn zu besseren, noch niemand anderer nach laut und sag der statuten.
5. Item, was wandel sind, die den tod berühren, da sind zwei theil des propstens und das drittheil gehört zu dem gotteshaus.
6. Item, was fall, frevel und wandel auf dem Aigen ausserhalb der freiung, die den tod nicht berühren, die gehören zu dem gotteshaus.
7. Item, dass ein propst und die chorherrn haben nach nutz und fug des gotteshaus einen bettvogt zu erbitten, nach ihrem gefallen.
8. Item, sie melden auch, dass sie keinen anderen erbvogt nicht haben thuen und ihren gotteshaus, dann den rechten landesfürsten zu Oesterreich.
9. Item, es soll auch kein landrichter vogt sein, als daß man ihn unsere pantaidung meldet.
10. Item, ein propst und die chorherrn haben aufzunemmen und abzusezen nach ihren gefallen, als das von alter herkommen ist.
11. Item, ein vogt und ein hofrichter haben keinen aigen höher zu bessern, denn um 60 d, die anderen Fall gehören zu dem gotteshaus, als vergemerkt ist.
12. Item ein propst und die chorherrn haben wildbann überall auf ihren gütern und auf den aigen, und soll sich selbes niemand unterwinden ohne ihren Willen, und mögen auch ihren eigenen wildnars haben, und soll sie niemand darinn irren.
13. Item, verschuld einer ein wandel auf dem aigen, und kommt er vor ruegzeit mit des gotteshaus richter ab, so ist er dem vogt nichts pflichtig.
14. Item, wird ein aigner geruegt vor des gotteshaus richter um ein zuckwandel, so ist er dem richter 60 d und dem Vogt 60 d nach gnaden. ist er aber ein ausser, so ist er dem richter 5 und dem Vogt 6 d zu wandel.
15. Item, auch ist zu wissen, dass man einen vogt von der vogtei nichts mehr schuldig ist, dann von jeder hofstatt zu Artacker in dem markt 2 d drei stund in den jahr und von aigenaren seine gewendliche vogthienr und der soll eins zweier pfennig werth sein, und soll auch er oder sein knecht kein andere sambung noch forderung auf dem aigen thuen von recht wegen.
16. Item das gotteshaus hat drei dingstatt in dem landgericht, eine zu artacker in dem markt an der zeil Tuenau halben in das obere landgricht, die andere da selbst an der zeil zunachst am berg in das nidere landgricht,, und das dritte zu Dornach in das landgricht enthalb Tuenau.
17. Item, ain sanspot [anpot] (Sendbote) soll jahrlich gehen in drew landteiding und wird einer aus dem aigen gruegt, dann soll er oder ein anderer hausgenoss ausnemmen auf das gotteshaus gewöhnliche dingstatt, und kommt der landrichter zu der beredung, und redt er sich aus, so geit er den landrichter nichts, kommt aber der landrichter nicht, so ist der der sich bereden soll ein ledig man.
18. Item schlagt ein aigner einen zu tod, so ist er und sein helfer dem landrichter nicht mehr pflichtig den 72 d innerhalb drei Tagen und dann haben sie ihr leib und ihr gut gesichert gegen den landrichter.
19. Jtem wird einer tod auf dem aigen gefunden, den mag man wohl fuder bringen an den landrichter haissen (Haus), darum ist man ihm nichts pflichtig.
20. Item wird einer auf dem eigen begriffen ein dieb oder ein ander ubelthäter, wer den vacht der des Aygen ist, der ist des gegen dem landrichter unentgolten. man soll aber einen dieb oder einen anderen ubelthäter auf den aigen des gotteshaus richter haben unzt (fest) an den dritten tag. so soll ihn dann der landrichter vessen, als er mit gürtel umfangen ist, dann das gut soll bleiben bei dem gotteshaus. kommt aber der landrichter nicht und vessent den menschen, so soll man den menschen führen zu der eichen, die da steht vor dem markt zu Artagger bei dem burggarten, und soll dem landrichter drei stund ruffen, dass er sich des menschen unterwinde. kommt er dann, und vessent den menschen und will ihn uberwinden, so soll er ihn herwieder führen, in den markt gegen Artacker und ihn da überwinden. käme aber der landrichter nicht, so soll man den menschen zubinden mit einen faden oder mit einen rughalben, und darnach soll man beschwören, dass er dem gotteshaus und dem aigen ohne schad sein wird, als der mensch von dem landrichter nicht gevessent und dem gotteshaus oder dem aigen schaden davon auf seine der [dovon aufstunden] (der derselben Schaden ist) ein landrichter dem gotteshaus oder dem aigen pflichtig abzutragen.
21. Item, wenn der landrichter einen in dem aigen urtheilen will zu dem tod, soll er zeugnus, und was er bedarf, selbe dahin bringen, und ist man ihm aus dem aigen nicht mehr schuldig, denn ihm selb dritten ein gmains [gereins] Mahl und 72 d.
22. item wo ein landrichter weiß einen schädlichen menschen dem aigen, da soll er selbst nicht nach greifen, er soll ihn aber fordern von landgerichts wegen an des gotteshaus richter, der soll ihn den dann, den [ihn] anbieten, als er mit gürtel umfangen ist.
23. item ein landrichter noch ein vogt hat kein recht auf das aigen zu greifen um keinerlei gut.
24. item man soll des gotteshaus hinterlassene keinen auf keinem banmarkten [baumacker] nicht verbieten, wo er bei der sune zu den rechten hin und her mag kommen.
25.item daß die chorherrn haben freiheit in ihren höfen und häusern, und in ihren hofstätten die in ir chorlehen gehören, dass ein propst oder sein schaffer noch waldbot, noch richter, geistlich oder weltlich, uber sie, noch über ihr hausgesind in ihren häusern nichts zu bieten hat, denn sie selber, ausgenommen des bischofes wegen und was der dann bringt.
26. item ein Propst, die chorherrn und ihre vicarii und capellan haben das recht und freihait, dass sie ihr gut wohl mögen schaffen, machen und geben bei wohlmögenden leib oder an dem todbett, wem sie wollen und mag sie niemand darin irren. war aber, dass ihrer einer abgieng ohne geschafft, desselben gut soll sich niemand unterwinden, dann die chorherrn, und da sollen sie des ersten den geldern davon genug thun, und darnach den leichnam ehrbarlich zu erd bestatten mit den ersten, mit den siebenten und mit den dreizigsten; und das andere gut soll bleiben bei dem gotteshaus laut sag der statut, die da bestatt seind mit dem fürsten zu Oesterreich und bischof zu Passau und zu Feysing.
27. item, ob ein schädlicher mensch auf den aigen gefangen wird, ist er des propstes besonderer hold, so mag sich ein propst des gutes desselben wohl unterwinden, ist er aber einem chorherrn besonder dienstbar, so mag sich derselb chorherr des gutes auch wohl unterwinden ohne manchleichs widersprechen; ist er aber der gemein dienstbar, so gefallen dem propst zwei theil, und dem gotteshaus der drittheil.
28. item ein propst und die chorherrn melden, daß sie gesazt Tag haben zu ihren Dienst, darauf man ihnen dienen soll und wer dazu nicht dienet und ließ sich pfänden, der wär einen kellerer zu wandeln 60 d.
29. item allen schwären traid soll man dienen zu sand Gilgen tag und den habern zu sand Martens tag, als von alter herkommen ist.
30. item des Gotteshaus kastenmezen dreizig sollen bringen zweiunddreizig Amstetter.
31 item, wenn der traid ausgedadt (ausgeteilt) wird, so soll der baumann zu dem herrn gehen und ihm den traid anfeillen, dass er den nemme, er will ihm den bringen. nimmt selben der herr nicht, und das traid ihm, dann verbrunnen oder genummen wird, so war ihn der baumann unentgolten. war aber, daß ihn der baumann dem herrn nicht anfeilet und zur rechten dienstzeit nicht bringete, und ihm der gewalt verderbete, so müst [er] ihn dem herrn bezahlen.
32. item die herrn haben ihr freies bauholz [ban-] geraint und gestaint, darinn niemand kein gewalt hat. wird aber einer darin begriffen mit einer hacken, daß er Holz abschlagt, so ist er um 60 d in das Holz, und um 60 d wieder daraus. fährt aber mit einem Wagen darein und führt holz daraus, oder er schleift auf der erden mit einen roß daraus, so ist er um 6 d in das Holz und 6 d wider daraus, und mag ihn der Herr dem er den Schaden thut selbst pfänden.
33. item die chorherrn haben das recht, dass ihrer jeder um sein dienst der ihn an den Zetteln ausgetheilt ist wohl pfänden und nothigen mag ohne manigliches widersprechen.
34 Item der propst und die chorherrn haben das recht, dass in der pantaidung um ihr forderung jeden wohl zu verbieten haben bei dem wandel 60 d.
35. item die chorherrn haben das rechte [dass sie] ihren pfründwein der ihnen an ihr pfründ gefallt wohl schenken mögen ohne ungeld als es von alter [alt] herkommen ist.
36. item, wann sich ein gut verbandelt mit dem tod, da soll man [es] von hoff nemmen in einen monath. verbandelt es sich aber mit verkaufen oder mit heurathen, so soll man es in vierzehn tagen bestehen. thatten sie aber das nicht, so mochten sich die herren des guts wohl unterwinden.
37. item, wann ein steuer auskommt, es sei fürstensteuer oder ungewöhnliche gastung, oder von wecherley nothdurft wegen es sei, daß man die gemein holden steuret so sollen des propst holden auch mit gesteuert werden mitsamt der gemeim als von alter [alt] herkommen ist.
38. item dass ein propst keinerlei steuer noch forderung thun soll über die gemain holden, die seinen besonderen nutzen bringen.
39. item ein propst und die chorherrn haben ein freies fischwasser in der Tuenaw vor allen ihren gründen enthalb der Donau und her dieshalben der Donau, als die March oben und unten gegeneinander ausweisen.