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Abschrift in Kodex 238 im Stiftsarchiv Seitenstetten

Ihre deutsche Übersetzung:

"Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, von Gottes gnädiger Vorsehung römischer Kaiser, allzeit Mehrer des reiches. Weil wir aufgrund des Rechtes unserer übernommenen Königsherrschaft allen Kirchen des römischen Reiches die ihnen gebührende Sorgfalt zuteil werden lassen müssen, wollen wir für jede einzelne Sorge tragen, soweit es uns durch göttliche Vorsehung möglich ist, und sie in ihrem Gottesdienst unterstützen.

Daher mögen alle getreuen Christen und auch unsere Getreuen, sowohl die zukünftigen wie auch die gegenwärtigen, wissen, dass wir für unser und unserer Vorgänger Seelenheil und über Fürsprache unserer kaiserlichen Gattin Agnes und zum Dank für die ergebenen Dienste unseres getreuen und geliebten Bischofs von Freising, Nitker, zum Altar der heiligen, immer jungfräulichen Maria und des heiligen Bekenners Corbinian im Kloster Freising dieses Gut schenken, das Ulrich und Ascwin in Ardacher in der Markgrafschaft Adalberts jenseits des Flusses Enns gehabt haben und das nach Volksrecht unserer Gewalt untersteht: mit altem seinem Zubehör, nämlich den Hörigen (mancipiis) beiderlei Geschlechts, Hofstätten und Gebäuden, Äckern, Feldern, Wiesen, Weiden, bebautem und unbebautem Land, Wäldern, Jagdgebiet, Wasser und einzelnen Wasserläufen, Wasser und sonstigen Mühlen, Fischweiden, mit allen Wegen, die herein- und hinausführen, mit wegsamem und unwegsamem Gelände, urbarem und noch urbar zu machendem Land, mit allen Rechten und Nutzungen, die auf irgendeine Weise daraus gewonnen werden können, und zwar unter der Bedingung: dass der genannte Bischof und seine Nachfolger im vorgenannten Platz Ardagger weltliche Kleriker zum Gottesdienst betreuen und mit einer ordnungsgemäßen Pfründe unterhalten und dass diese dort eingesetzt und versammelt werden zu Ehren der heiligen Jungfrau und Martyrin Margareta. Und damit diese unsere kaiserliche Schenkung bestehen bleibe, haben wir diese darüber ausgefertigte Urkunde mit unserer eigenen Handschrift bekräftigt und befohlen, sie durch Eindruck unseres Siegels zu besiegeln. Die Grenzen aber des oberwähnten Gutes sind folgende: Von Holesceit bis in den Sambach, vom Sambach bis in den Tiefenbach. Gegeben an den 7. Iden des Januar im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1049, in der 2. Indiktion, und zwar des Königs Heinrich III., des Kaisers Heinrich II. im 20. Jahr seiner Ordination, im 10. Jahr seines Königtums, im 3. Jahr seiner Kaiserherrschaft. Im Namen des Herrn geschehen zu Ebersberg, was zum Heil gereichen soll, Amen."

 

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